1. Der Verein führt den Namen: Hundesportverein Demmin e.V. mit SV OG
2. Sitz des Vereins: 17109 Demmin
3. Vereinsregisternummer: VR1384
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 21. Zweck des Vereins ist die Förderung des Hundesports. Wir unterbreiten ein Angebot für Mitglieder mit verschiedenen Hunderassen, welche z.B. am Turnierhundesport oder einfach an Spiel, Spaß und Bewegung mit dem Hund möchten, insbesondere durch:
1.1. Förderung und Unterrichtung bezüglich Ausbildungs- und Haltungsfragen von Hunden aller Rassen;
1.2. Sportliche Betätigung gemeinsam mit dem Hund.
2. Der Verein erfüllt seine Aufgabe unter Beachtung der Tierschutzgesetze.
3. Der Zweck soll erreicht werden durch geeignete investive Maßnahmen zum Erhalt, Ausbau und Ausstattung des Hundesportvereins Demmin.
§ 31. Der Verein erfüllt seine satzungsmäßigen Aufgaben insbesondere durch:
1.1. Durchführung regelmäßiger Trainingstage und Übungsstunden;
1.2. Durchführung von Leistungsprüfungen und Lehrgängen;
1.3. Durchführung von sportlichen Wettkämpfen.
1.4. Durchführung von öffentlichen Auftritten
1.5. Jugend- und Nachwuchsarbeit
1.6. Unterhalt der Übungsplätze und des Vereinsheims.
§ 41. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Satzungszwecke werden insbesondere durch den Unterhalt der Übungsplätze sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen gemeinsam mit dem Hund verwirklicht.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II. Mitgliedschaft§ 51. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ohne Altersbegrenzung werden.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die satzungsmäßigen Ziele des Vereins nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern, diese Satzung zu respektieren sowie auf ihrer Grundlage getroffenen Festlegungen Folge zu leisten.
3. Die Ehrenmitgliedschaft kann natürlichen Personen verliehen werden. Die Entscheidung obliegt der Mitgliederversammlung.
§ 61. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft im Verein ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand. Bei nicht voll geschäftsfähigen Personen ist der Aufnahmeantrag vom gesetzlichen Vertreter durch Unterschrift zu genehmigen.
2. Ab dem 01.01.2025 ist für den Erwerb der Mitgliedschaft im Hundesportverein Demmin e.V. mit SV OG der Erwerb der Mitgliedschaft im Schutz- und Gebrauchshundesportverband e.V (SGSV) Mecklenburg-Vorpommern verpflichtend. Der Aufnahmeantrag ist für den Antragsteller bindend.
3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
4. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags durch den Vorstand bedarf keiner Begründung.
§ 7Mit dem Tag der Wirksamkeit des Erlöschens enden die Mitgliedschaftsrechte. Hiervon bleiben die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft entstandenen Verpflichtungen, insbesondere Zahlung rückständiger Beiträge, unberührt. Die Dauer der Mitgliedschaft im aktuellen Geschäftsjahr ist bezüglich o.g. Verpflichtungen unerheblich.
1. Austritt
1.1. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich.
1.2. Die Kündigung muss schriftlich bis zum 30.09. des laufenden Jahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Bei nicht vollgeschäftsfähigen Mitgliedern ist die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter durch Unterschrift zu genehmigen.
1.3. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen den Austritt ohne Einhaltung der obigen Frist annehmen.
1.4. Das ausgetretene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen bzw. keinen Anspruch auf die, für das Geschäftsjahr, entrichteten Beiträge.
2. Ausschluss
2.1. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt ein Mitglied aus dem Verein auszuschließen, insofern sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sich dieses nicht an die Satzung bzw. die Vereinsordnung hält.
2.2. Der Vorstand ist berechtigt ein Mitglied aus dem Verein auszuschließen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrags im Rückstand ist. Der Ausschluss darf frühestens 2 Monate nach Absendung der zweiten Mahnung erfolgen. In dieser Mahnung ist der Ausschluss vom Verein mitzuteilen.
2.3. Betroffene Mitglieder sind schriftlich über den Ausschluss zu informieren.
2.4. Das ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen bzw. keinen Anspruch auf die für das Geschäftsjahr entrichteten Beiträge.
3. Tod
3.1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
4. Auflösung des Vereins
4.1. Bei Auflösung des Vereins erlischt automatisch die Mitgliedschaft.
§ 81. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und in der Vereinsordnung festgehalten. Der Jahresbeitrag für das aktuelle Geschäftsjahr ist jeweils bis zum 31.01. des Kalenderjahres zur Zahlung fällig.
2. Der Verein ist berechtigt, eine einmalige Aufnahmegebühr bzw. Ersatzzahlungen für nichtgeleistete Arbeitsstunden zu verlangen. Die Höhe der Gebühr und die Regelungen zu Arbeitsstunden wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und in der Vereinsordnung festgehalten.
3. Der Verein ist berechtigt die Benutzung des Geländes auch Gästen zu erlauben und eine Nutzungsgebühr einzuziehen. Die Höhe der Gebühr wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und in der Vereinsordnung festgehalten.
§ 91. Die Mitglieder haben gleiche Rechte.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins im Rahmen der Vereinsordnung zu nutzen, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich auf dem Vereinsgelände unter Berücksichtigung der satzungsmäßigen Zwecke zu betätigen. Die Einrichtungen stehen nur den Mitgliedern des Vereins oder Gästen zur Verfügung, denen der Vorstand den Zugang bzw. die Benutzung gestattet.
3. Jedes Mitglied hat das Recht Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen.
§ 101. Die Mitglieder haben gleiche Pflichten.
2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassene Vereinsordnung zu beachten.
3. Der Verein ist außerdem berechtigt jedes Mitglied zur Leistung von Arbeitsstunden für den Unterhalt der Vereinseinrichtungen zu verpflichten und bei Nichterfüllung eine Ausgleichszahlung festzusetzen. Die Anzahl der Stunden und der Betrag werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Vereinsordnung beschrieben.
4. Die Mitglieder haben die Pflicht sich über neu gefasste Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung zu informieren.
5. Die Mitglieder haben die Pflicht gegenüber dem Vorstand selbstständig Änderungsmeldung zur eigenen Person wie Namen, Adresse bzw. Erreichbarkeit und Bankverbindung einzureichen.
III. Organe des Vereins und ihre Aufgaben§ 111. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand.
§ 121. Zusammensetzung
1.1. Die Mitgliederversammlung setzt sich wie folgt zusammen:
- aus den ordentlichen Mitgliedern
- aus den gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertretern der ordentlichen Mitglieder
- den Mitgliedern des Vorstands
- den Ehrenmitgliedern
2. Zeitraum
2.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal statt.
3. Fristen
3.1. Die jährliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse versandt worden ist oder persönlich übergeben wurde.
4. Tagesordnung
4.1. Die Tagesordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
4.2. Die Tagesordnung kann auf Antrag eines Mitglieds, bis unmittelbar vor Beschlussfassung, erweitert werden.
5. Außerordentliche Mitgliederversammlung
5.1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, verlangt. Die Ankündigungsfrist beträgt zwei Wochen.
6. Gäste
6.1. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
7. Versammlungsleiter
7.1. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung durch eine einfache Mehrheit gewählt.
8. Protokollierung
8.1. Jede Mitgliederversammlung wird durch den Schriftführer protokolliert und anschließend durch den Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.
9. Beschlussfähigkeit und Beschlüsse
9.1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder, inklusive der vorliegenden Vollmachten (§12 Nr.11), anwesend sind.
9.2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsvorsitzenden.
10. Vorstandswahlen
10.1. Bei Vorstandwahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und
der vorhergehenden Diskussion einem durch die Mitgliederversammlung zu
bestimmendem Wahlleiter zu übertragen.
11. Vollmacht und Vertretung
11.1. Das Stimmrecht kann mittels einer allgemeinen Vollmacht auf ein anderes
volljähriges Vereinsmitglied übertragen werden.
12.2. Minderjährige Mitglieder können durch einen Erziehungsberechtigten mit
entsprechendem Stimmrecht vertreten werden.
12. Geheime Abstimmung
12.1. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
13. Abberufung von Vorstandsmitgliedern
13.1. Zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund ist die Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Sie kann nur in einer
Mitgliederversammlung erfolgen.
14. Mindestalter
14.1. Antrags-, stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder über 16 Jahre.
15. Wahl von Jugendlichen
15.1. Bei Wahl eines Jugendlichen über 16 Jahren in ein Vorstandsamt ist eine schriftliche
Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.
16. Änderung Satzung
16.1. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist eine einfache Mehrheit der
gültigen Stimmen erforderlich.
§ 131. Die Mitgliederversammlung ist in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten
zuständig, soweit sie nicht satzungsmäßig anderen Organen übertragen sind. Die
Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
1.1. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Vorstandsmitglieder;
1.2. Prüfung der Rechnungsführung, der Kasse und der Bestände;
1.3. Entlastung des Vorstandes;
1.4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren;
1.5. Wahl der Vorstandsmitglieder;
1.6. Wahl der Kassenprüfer;
1.7. Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern;
1.8. Entscheidungen in Vermögensangelegenheiten von besonderer Bedeutung,
insbesondere auch Entscheidungen über einzelne Rechtsgeschäfte mit einem
Geschäftswert von mehr als 1000,00 €;
1.9. Behandlung der Anträge von Mitgliedern sowie Abstimmung darüber;
1.10. Festlegungen über Vereinsordnung.
§ 14- entfallen -
§ 15- entfallen -
§ 16- entfallen -
§ 171. Der Vorstand besteht aus:
1. der / dem Vorsitzenden;
2. der / dem stellvertretenden Vorsitzenden;
3. der Kassenwartin / dem Kassenwart;
4. der Ausbildungswartin / dem Ausbildungswart;
5. der Schriftwartin / dem Schriftwart;
6. der Jugendwartin / dem Jugendwart;
7. der Abteilungsleiterin / dem Abteilungsleiter „Agility“;
8. bis zu 2 Beisitzern.
Die Herbeiziehung der Beisitzer erfolgt durch die Mitglieder des Vorstandes durch
Vorstandsbeschluss. Die Beisitzer haben beratende, jedoch nicht beschließende Stimme.
2. Ein Mitglied kann jeweils nur maximal zwei Vorstandspositionen bekleiden. Der Vorstand
muss jedoch mindestens aus drei verschiedenen Personen bestehen.
3. Die Vertretung des Vorsitzenden obliegt dem Stellvertreter. Sind der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende abwesend, so übernimmt der Kassenwart die Stellvertretung.
4. Der Verein wird durch ein Mitglied des Vorstands und in folgender Reihenfolge vertreten.
a. den Vorsitzenden
b. den stellvertretenden Vorsitzenden
c. den Kassenwart.
5. Die Vertretungsmacht ist in der Weise beschränkt, dass
a. zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 200,00 € die Zustimmung des
gesamten Vorstandes erforderlich ist. Dieser kann den Vorsitzenden zu
Rechtsgeschäften mit dem Geschäftswert bis zu 1.000,00 € bevollmächtigen;
b. zu Rechtsgeschäften mit dem Geschäftswert von über 1.000,00 € die Zustimmung
der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
6. Der Vorstand ist nur berechtigt Verpflichtungen in Höhe des Vermögens des Vereins
einzugehen. In abzuschließende Verträge ist die Bedingung aufzunehmen, dass der
Verein stets nur mit seinem Vereinsvermögen haftet.
7. Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung des Vereins und hat insbesondere folgende
Aufgaben:
7.1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
7.2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
7.3. Erstellung der Jahresberichte und Rechnungslegung;
7.4. Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern;
7.5.Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert bis zu 1000,00 €;
für Rechtsgeschäfte mit dem Geschäftswert über 1000,00 € ist die
Mitgliederversammlung zuständig;
7.6. Erlass der Vereinsordnung;
7.7. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 7 Nr. 2.2. der
Satzung;
7.8. Beschlussfassung über ein zeitlich beschränktes Platzverbot bei Verstößen gegen
die Satzung bzw. der Vereinsordnung.
§ 18- entfallen -
§ 191. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er
bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
2. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.
3. Die Wahl des Vorstands wird grundsätzlich amtsspezifisch durchgeführt.
4. Sollten mehr als zwei Bewerber für ein Amt kandidieren entscheidend die relative Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen.
5. Neuwahlen sind notwendig, wenn der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Kassenwart
gleichzeitig den Vorstand verlassen. Bei beschlossenen und im Vereinsregister
eingetragenen Satzungsänderungen bezüglich §17 Nr,1 werden die geänderten bzw.
hinzugefügten Ämter durch die Mitgliederversammlung neu gewählt. Der Vorstand ist
jedoch berechtigt, die Vorstandspositionen mit einem geeigneten Mitglied des Vereins bis
zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen. In der nächsten
jährlichen Mitgliederversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ist ein
Nachfolger zu wählen.
6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so wird dessen Funktion bis zur nächsten
jährlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung von einem anderen
Vorstandsmitglied wahrgenommen. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die
Vorstandspositionen mit einem geeigneten Mitglied des Vereins bis zur nächsten
Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen.
7. Der Vorstand beschließt in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom Stellvertreter, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht
angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des
Vorstandes anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters.
IV. Sonstige Bestimmungen
§ 20- entfallen -
§ 211. Sämtliche im Verein ausgeübten Ämter sind Ehrenämter.
§ 221. Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitglieder nur in einer Mitgliederversammlung
mit der Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Insofern die Mitgliederversammlung nichts Anderweitiges beschließt, sind die Vorsitzende,
der Stellvertreter und die Kassenwartin gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren
i.S. des BGB.
3. Über die Verwendung des Vereinsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung. Eine
Mehrheit von drei Vierteln der möglichen Stimmen ist erforderlich.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das
Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des
Tierschutzes.
Vorsitzende stellv. Vorsitzende Kassenwartin
Für das Amtsgericht wurde die Satzung ausgefertigt und neu unterschrieben.